Checkup

Hilfe für Angehörige

Das Leben eines jeden Einzelnen kann sich jederzeit schlagartig verändern.

Das gilt auch bei der Entscheidung, die Pflege eines hilfebedürftigen Menschen zu übernehmen. Die Pflege geht einher mit hohen Kosten, einer großen Portion Bürokratie sowie körperlicher und emotionaler Belastung.

Der Pflegende hat viele offene Fragen zum praktischen Alltag.

Viele Bundesländer bieten eine Pflegeberatung in sogenannten Pflegestützpunkten an. Die Bundesweite Datenbank bietet eine Übersicht zu Adressen der Pflegestützpunkte. Angehörige können dort Beratung über die örtlichen Hilfsangebote bekommen. Auch Senioren- oder Pflegeberatungsstellen werden in einigen Kommunen angeboten.

Seit 1. Januar 2016 hat jeder pflegende Angehörige Anspruch auf eine individuelle Fallbegleitung durch seine Pflegekasse.

Unter der Nummer 030-20179131 können sich Interessierte

von Montag bis Donnerstag zwischen 09:00 und 18:00 Uhr

beim Pflegetelefon Informationen einholen. Die Pflegekassen bieten in Zusammenarbeit mit Pflegediensten und Altenpflegeschulen neben Informationsbroschüren und -foldern auch Praxis-Videos als kostenlose Pflegeschulungen an. Die Pflegekassen sind dazu verpflichtet, Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen mit unentgeltlichen Pflegekursen zu unterstützen.

Das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit gibt unter der

Telefonnummer 030/340 60 66-02 von Montag bis Freitag

Informationen über rechtliche Rahmenbedingungen der Pflegeversicherung.

Pflege kostet jede Menge Geld.

Informieren Sie sich bei den Pflegekassen, den Krankenkassen und beim Sozialamt über mögliche Leistungen. Ob der Pflegebedürftige Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und damit das Recht auf bestimmte Vergünstigungen hat, wird vom Versorgungsamt abgeklärt.

Selbsthilfegruppen bieten einen Ort für Begegnung und Erfahrungsaustausch.

Eine Anzahl an Städten bieten Beratungsstellen und Pflegedienste an. Dort können sich betroffene Angehöre über Hilfsleistungen informieren können.

Arbeitnehmer haben bei der Pflege eines Angehörigen für die Dauer von bis zu sechs Monaten ein Recht auf Pflegezeit.

Diese Regelung gilt nur für Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. In dieser Zeit wird kein Gehalt bezogen. Der Lohnverlust kann jedoch teilweise mit einem zinslosen Darlehen des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) gegenfinanziert werden. Das Darlehen wird nach der Pflegezeit in Raten zurückgezahlt. Beschäftigte, die einen Angehörigen pflegen, können ihre wöchentliche Arbeitszeit für Dauer von bis zu zwei Jahren auf 15 Stunden pro Woche reduzieren. Diese Regelung gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 25 Mitarbeitern tätig sind.

Rufen Sie uns an: 0841 - 98 123 111